Bauen und Planen | Rechte | Pflichten | Ansprüche

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Georg Hellwig

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Bauen und Planen Rechte, Pflichten, Ansprüche

Welche Ansprüche bestehen bei Vertragskündigung, bei Bauverzögerungen oder bei Ausfällen im Architekturbüro? Müssen Baustellen stillgelegt werden? Wie geht man als Bauherr(in) vor?

Informationen finden Sie hier.

Auszüge aus dem Baurecht und Architektenrecht 

1. Welche Ansprüche habe Architekten (Planer) gegen den Auftraggeber, wenn es wegen einer Pandemie zu Bauzeitverzögerungen oder Bauzeitverlängerungen kommt?
Durch unvorhergesehene Verzögerungen der Bauarbeiten kann dem Planer ein erhöhter Aufwand an Personal- und Bürovorhaltung, aber auch an eigener Arbeitszeit entstehen. Soweit für einen solchen Fall keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, besteht ein Mehraufwendungsanspruch des Planers erst bei einer erheblichen, d.h. mehr als 20%igen  Verzögerung. Die Erstattung von Mehraufwendungen kann zudem an den Nachweis der Mehrkosten geknüpft sein. Ein Verschulden des Auftraggebers ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht erforderlich. Beruht die Verzögerung allerdings auf nicht beherrschbaren äußeren Einflüssen und kann damit nicht der Mitwirkungssphäre des Auftraggebers zugerechnet werden, wird ein Anspruch zum Teil gleichwohl verneint.
2. Welche Ansprüche habe ich als Bauherr(in), wenn der Auftraggeber wegen einer Pandemie den Planungsauftrag kündigt?
Der Auftraggeber kann den Auftrag, jederzeit und „frei“, also ohne Berufung auf inhaltliche Gründe kündigen. In diesem Fall behält der Planer aber seinen vollen Honoraranspruch, wenn auch abzüglich des ersparten Aufwands. In Betracht kommt aber vor allem eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Anspruch des Planers beschränkt sich dann auf die bis dahin erbrachten Leistungen, es sei denn, dass diese für den Auftraggeber subjektiv und objektiv unbrauchbar sind. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ob dies wegen einer Pandemie ist, lässt sich nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Der kündigende Auftraggeber läuft daher Gefahr, dass seine Kündigung als freie Kündigung mit den vorgenannten Rechtsfolgen für den Honoraranspruch gewertet wird.
3. Bestehen Ansprüche des Auftraggebers gegen mich als Planer, wenn ich oder mein Büropersonal aufgrund von Erkrankungen, Quarantäne-Anordnungen oder Ausgangssperren ausfallen und dadurch die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können?
Zunächst einmal dürfte es geschuldet sein, in Abstimmung mit dem Bauherrn alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Vertretung bzw. Ersatz zu organisieren. Gelingt dies nicht, könnte der Auftraggeber einen Verzugsschaden geltend machen, der allerdings die schuldhafte Nichterfüllung einer fälligen Leistung voraussetzt. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass es sich bei einer Infektion und einer Quarantäne um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, der ein Verschulden des Planers ausschließt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Planer hat im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass seine Leistungen erbracht werden können. Sind zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Kinderbetreuung nicht im Büro verfügbar, sollte dies durch Home Office ersetzt werden, soweit dies praktikabel ist. Dazu, ob dem Bauherrn hieraus ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund erwächst, siehe Frage 2. Zum Zwecke der eigenen Absicherung empfiehlt es sich, (erfolglose) Bemühungen um Ersatz hinlänglich zu dokumentieren. Bei den Ausgangssperren ist zu prüfen, was diese konkret beinhalten. Solange das Arbeiten erlaubt ist, dürfte kein Fall höherer Gewalt vorliegen.

4. Wie sieht es aus, wenn ich Generalplaner bin und es bei den Fachplanern zu Verzögerungen oder Ausfällen kommt?
Das Vorstehende dürfte auch für diese Fallkonstellation gelten. Beruht der Ausfall eines Fachplaners zum Beispiel auf einer Quarantänemaßnahme und besteht keine Möglichkeit eines adäquaten Ersatzes oder zur Zusammenarbeit ohne physischen Kontakt, wird von „höherer Gewalt“ auszugehen sein.

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